Beitragsordnung

Für das Studierendenwerk Heidelberg wird in jedem Semester von allen immatrikulierten Studierenden der

- Universität Heidelberg
- Pädagogischen Hochschule Heidelberg
- Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg
- Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg
- Hochschule Heilbronn
- Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mosbach
- Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn
- Duale Hochschule Baden-Württemberg Center for Advanced Studies (DHBW CAS)
- Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen

ein Beitrag gemäß § 12 Abs. 2 StWG erhoben.

Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf die beurlaubten Studierenden. Ist ein/e Student/in an zwei der oben genannten Hochschulen immatrikuliert, so ist nur ein Beitrag, und zwar der höhere, zu entrichten.

Von dieser Regelung ausgenommen sind die Studierenden der Fachrichtung Medizinische Informatik. Diese entrichten den für die Hochschule Heilbronn vorgesehenen niedrigeren Beitrag.

Sofern die exmatrikulierten Prüfungskandidaten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Vorbereitungskursen der Hochschule zur Vermittlung der Fachhochschulreife die sozialen Einrichtungen des Studierendenwerks in Anspruch nehmen, unterliegen auch diese der Beitragspflicht. Mit der Entrichtung des Beitrags ist dieser Personenkreis berechtigt, die sozialen Einrichtungen des Studierendenwerks zu benutzen. Zum Nachweis der Berechtigung wird ein Berechtigungsausweis ausgestellt.