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Nein, beim Studierendenwerk grundsätzlich nicht, da jede/r MitbewohnerIn einer WG einen eigenen Mietvertrag mit dem Studierendenwerk hat.
Anders könnte es aussehen, wenn Sie in einer WG eines privaten Vermieters oder einer privaten Vermieterin wohnen. Hier ist oftmals zu beachten, wer Hauptmieter/-in und wer Untermieter/-in ist. Sind Sie der Hauptmieter und kündigen Sie die Wohnung, verlieren automatisch alle Mitbewohner/-innen, die Untermieter/-innen sind, mit dem Datum, zu dem wirksam gekündigt worden ist, ebenfalls ihre WG-Zimmer. Sind Sie dagegen nur Untermieter in dieser WG, können Sie ihr Zimmer entsprechend der vertraglichen Kündigungsfristen kündigen ohne, dass ihre Mitbewohner ebenfalls ihr Zimmer verlieren.
Wenn Sie bereits einen Mietvertrag unterschrieben und abgeschlossen haben, ist eine Aufhebung/Stornierung nicht mehr ohne weiteres möglich. Mietverträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit und bleiben zu den vereinbarten Bedingungen und Konditionen bestehen. Es gelten die Kündigungsfristen der Allgemeinen Mietbedingungen, die Sie mit Ihrem Mietvertrag erhalten haben. Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags (außerhalb der Kündigungsfristen) ist nur dann möglich, wenn das Zimmer an einen anderen geeigneten Bewerber/Bewerberin nachvermietet werden kann. Bitte kontaktieren Sie hierzu ihren zuständigen Sachbearbeiter/Ihre zuständige Sachbearbeiterin in der Wohnheimverwaltung!
Nein. In dieser Situation, kann und wird kein Studenten- oder Studierendenwerk von Ihnen verlangen, dass Sie Ihr Appartement räumen! Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers/Vermieters. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte drastisch zu reduzieren, kann der Mieter – auch zum Schutz anderer – nicht zum Auszug verpflichtet werden.
Das gilt im Übrigen auch, wenn Sie in einer Wohnung oder einem WG-Zimmer oder zur Untermiete am freien Wohnungsmarkt wohnen.
Nein. Die Erkrankung eines Mitbewohners oder einer Nachbarin stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminderung dar.
Ob der Hausmeister oder Vermieter Ihre Wohnung besichtigen darf, hängt von einer Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters mit dem Recht des oder der Studierenden auf Privatsphäre ab. Bei einer Pandemie ist zudem der Schutz des Mieters auf körperliche Unversehrtheit zu beachten und maßgeblich. Besichtigungen, die keinen dringend notwendigen Zweck verfolgen, müssen daher auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden. Bei notwendigen Reparaturen, zum Beispiel einem Rohrbruch, müssen Sie aber den Zugang zur Wohnung gewähren.
Bitte nehmen Sie, vor einer eventuellen Heimreise, Kontakt zu Ihrer deutschen Hochschule auf. Wenn Sie in einem Studierendenwohnheim wohnen, nehmen Sie bitte auch Kontakt zur Wohnheimverwaltung des Studierendenwerks auf. Das Auswärtige Amt der deutschen Bundesregierung informiert laufend über aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Auch die Botschaft/das Konsulat Ihres Heimatlandes in Deutschland wird Sie informieren: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vertretungen-anderer-staaten
Ja, das ist sehr gut möglich. Bitte überprüfen Sie dazu das „Schwarze Brett“ Ihres Wohnheims. Dort gibt es eventuell einen Hinweis auf „TutorenInnen für die Betreuung internationaler Studierender“ zusammen mit Kontaktdaten. (Falls dies nicht der Fall sein sollte, können Sie alternativ auch gerne den Bereich „Internationales“ des Studierendenwerks Heidelberg direkt kontaktieren: per E-Mail an internationales[at]stw.uni-heidelberg[dot]de oder per Telefon unter +49 6221 54-2600.)
Sollten Sie aufgrund der aktuellen Situation Zahlungsschwierigkeiten haben, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Sachbearbeiter/Ihre Sachbearbeiterin in der Wohnheimverwaltung. Wir benötigen Nachweise von Ihnen, dass sich Ihre wirtschaftliche Situation aufgrund der aktuellen Corona-Krise geändert hat, dass Sie beispielsweise Ihren Job verloren haben, etc.
Wenn Sie entsprechende Nachweise bei uns einreichen, werden wir versuchen individuelle Lösungen mit Ihnen zu finden. Beispielsweise wäre eine Ratenzahlung oder eine Stundung möglich. Das heißt, Sie müssten die offenen Mieten erst zu einem späteren Zeitpunkt an uns bezahlen – also erst dann, wenn sich Ihre finanzielle Situation wieder verbessert hat.
Bitte informieren Sie sich auch bei unserer Studienfinanzierung über mögliche Unterstützungs-und Hilfsmöglichkeiten!
Wenn Sie bereits einen Mietvertrag unterschrieben und abgeschlossen haben, ist eine Aufhebung/Stornierung nicht mehr ohne weiteres möglich. Mietverträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit und bleiben zu den vereinbarten Bedingungen und Konditionen bestehen. Es gelten die Kündigungsfristen der Allgemeinen Mietbedingungen, die Sie mit Ihrem Mietvertrag erhalten haben. Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags (außerhalb der Kündigungsfristen) ist nur dann möglich, wenn das Zimmer an einen anderen geeigneten Bewerber/Bewerberin nachvermietet werden kann. Bitte kontaktieren Sie hierzu ihren zuständigen Sachbearbeiter/Ihre zuständige Sachbearbeiterin in der Wohnheimverwaltung!